Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug.
Der Kläger erwarb am 25. März 2014 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten und mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgerüsteten Neuwagen als EU-Reimportfahrzeug zum Kaufpreis von 26.000 €. Die zur Steuerung des Motors eingesetzte Software sah eine Umschaltlogik vor. Das wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt.
Mit seiner im Mai 2020 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage überwiegend, zu den Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 €, stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache in Höhe von 7.092,04 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs und die Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen aufrechterhalten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB, der auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs gerichtet sei. Der Schaden des Klägers belaufe sich auf 7.092,04 € (26.000 € Kaufpreis abzüglich 18.907,96 € Nutzungsentschädigung). Der Anspruch aus §§ 826, 31 BGB sei aber verjährt. Indessen stehe dem Kläger gegen die Beklagte ein Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 Satz 1 BGB zu. Diesem Anspruch stehe nicht entgegen, dass der Kläger das Neufahrzeug nicht direkt von der Beklagten, sondern von einem (End-)Händler erworben habe. Auch wenn die Beklagte beim Neuwagenverkauf über einen (Zwischen- und End-)Händler den Kaufpreis vom Händler erhalte, stelle sich dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung als Vermögensverschiebung auf Kosten des Käufers dar. Als aufgrund der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erlangt sei der aus der Veräußerung des Neufahrzeugs von der Beklagten erzielte Kaufpreis abzüglich der Händlermarge herauszugeben. Auf die konkrete Höhe der Händlermarge, zu der die Parteien nicht vorgetragen hätten, komme es nicht an. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass dem Händler auch nur annähernd eine Marge in Höhe der Nutzungsentschädigung, die etwa 73% des Kaufpreises betrage, zugeflossen sei, sodass das Erlangte der Höhe nach den Betrag des Schadensersatzes übersteige. Da der Restschadensersatzanspruch jedoch durch die Höhe des verjährten Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB von 7.092,04 € begrenzt sei, könne der Kläger nur diesen Betrag beanspruchen. Außerdem stehe dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
II. Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
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