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Unzulässige Abschalteinrichtung im Fahrzeug eingebaut ...

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 20 Minuten

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs VW Golf, mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, die bei Erkennung des Neuen Europäischen Fahrzyklus das Abgasrückführungssystem in einen Modus schaltet, der zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zur Reduktion des Stickstoffemissionsmesswertes führt, und die im Normalbetrieb das Abgasrückführungssystem in einen anderen Modus schaltet, der zu einem höheren Schadstoffausstoß führt, bzw. in Gestalt einer Funktion, die durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Thermofensters von 17°C bis 33°C reduziert wird (sog. Thermofenster).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Kraftfahrzeugherstellerin, wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 7. Januar 2015 ein von der Beklagten hergestelltes Kraftfahrzeug des Typs VW Golf 1,6 TDI Variant als Gebrauchtwagen zum Preis von 11.636 €. Das Fahrzeug ist mit einem ebenfalls von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Software, die bewirkte, dass auf dem Prüfstand ein besonderer Betriebsmodus mit deutlich geringeren Stickoxidemissionen als im Normalbetrieb aktiv war.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 machte der spätere Prozessbevollmächtigte Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten geltend, die diese mit Schreiben vom 8. März 2019 zurückwies.

Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs resultieren. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.636 € nebst Deliktszinsen seit dem 1. Januar 2015 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, sowie zusätzlich festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die aus dem Einbau der den Prüfstand erkennenden Software resultieren. Daneben hat der Kläger die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 922,25 € verlangt.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger den Haupt-Feststellungsantrag sowie den Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unverändert weiterverfolgt. Beim Hilfs-Leistungsantrag zu 4 hat er nur die Deliktszinsen fallen lassen. Den Hilfs-Feststellungsantrag zu 5 hat der Kläger dahin gefasst festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass „die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs VW Golf mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, die bei Erkennung des NEFZ das Abgasrückführungssystem in einen Modus schaltet, der zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zur Reduktion des Stickstoffemissionsmesswertes führt, und die im Normalbetrieb das Abgasrückführungssystem in einen anderen Modus schaltet, der zu einem höheren Schadstoffausstoß führt, bzw. in Gestalt einer Funktion, die durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Thermofensters von 17 °C bis 33 °C reduziert wird (sog. Thermofenster)“.

Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen die Beklagte auf den Hilfs-Leistungsantrag zu 4 hin zur Zahlung von 6.805,36 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter.


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BGH, 01.12.2022 - Az: VII ZR 359/21

ECLI:DE:BGH:2022:011222UVIIZR359.21.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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