Der Kaskoversicherung kommt bei Vandalismusschäden keine Beweiserleichterung zugute, soweit es um die Entscheidung der Frage geht, ob der Vandalismusschaden durch betriebsfremde Personen verursacht wurde oder nur durch den Versicherungsnehmer vorgetäuscht wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der vom Kläger geltend gemachte Schaden betrifft zwei verschiedene, in den Versicherungsbedingungen (§ 12 AKB) voneinander getrennt behandelte Versicherungsfälle, nämlich einerseits den von der Teilversicherung erfassten Schaden durch Entwendung, insbesondere Diebstahl gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. I b) AKB und andererseits den von der Vollversicherung erfassten Schaden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen (Vandalismus) gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. II h) AKB. Im Hinblick auf die eigenständige Regelung der verschiedenen Versicherungsfälle und die daraus resultierenden unterschiedlichen Voraussetzungen sind die Versicherungsfälle auch einer gesonderten Prüfung zu unterziehen.
1. Nachweis des Diebstahlschadens:
Hinsichtlich des Diebstahlschadens hat das Landgericht die Voraussetzungen für den Nachweis eines Diebstahls richtig erkannt und insbesondere die bestehenden Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer einerseits und die Versicherung andererseits zutreffend dargestellt. Die vom Landgericht angeführten Indizien sind tragfähig und lassen in ihrer Gesamtwürdigung keine Rechtsfehler erkennen. Der Senat teilt die vom Landgericht insoweit vorgenommene Einschätzung.
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