Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug der Marke Audi auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger erwarb am 29. April 2013 von einem Audi-Vertragshändler einen Neuwagen Audi A5 Sportback 2.0 TDI zum Preis von 35.653,34 € brutto. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Motor des Typs EA 189 ausgestattet, der über die bekannte Umschaltlogik (vgl. BGH, 25.05.2020 - Az:
VI ZR 252/19) verfügt.
Am 2. Juli 2016 trat der Kläger seine bestehenden und künftigen Ansprüche „aus unerlaubter Handlung Audi“ im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal an die financialright GmbH (nachfolgend: Inkassodienstleister) ab und ermächtigte den Inkassodienstleister, „diese Abtretung Audi anzuzeigen“. Der Inkassodienstleister verfügt über eine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich Inkassodienstleistungen und bietet Fahrzeugkäufern, die ein mit dem Motor EA 189 ausgestattetes Fahrzeug erworben haben, nach treuhänderischer Abtretung die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche im Wege der Anspruchshäufung an. Als Vergütung („Erfolgsprovision“) für seine Tätigkeit erhält er im Erfolgsfall einen Anteil von 35% auf die tatsächlich in Ansehung der Entschädigungsansprüche durchgesetzten Beträge. Bei Erfolglosigkeit seiner Bemühungen sollen den Auftraggebern hingegen keine Kosten entstehen. Außerdem ist er zum Abschluss eines widerruflichen Vergleichs berechtigt. Im Falle des Vergleichswiderrufs sind die Auftraggeber dabei zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, die beim Bestand des Vergleichs angefallen wäre. Zur Absicherung des Prozesskostenrisikos schloss der Inkassodienstleister einen Vertrag mit einem Prozessfinanzierer. Dieser stellte dem Inkassodienstleister ebenfalls gegen Zahlung eines Erfolgshonorars einen Geldbetrag von 30.000.000 € für die Prozessführung zur Verfügung.
Der Inkassodienstleister erhob am 6. November 2017 beim Landgericht Braunschweig eine Sammelklage (3 O 2423/17*184*) gegen die Beklagte, mit der die Begehren mehrerer tausend Kunden gebündelt wurden. Die Sammelklage beinhaltete auch die Schadensersatzansprüche des Klägers. Auf Veranlassung des Inkassodienstleisters meldete der Kläger zudem am 28. August 2019 Schadensersatzansprüche zum Klageregister der beim Oberlandesgericht Braunschweig laufenden Musterfeststellungsklage (Az: 4 MK 1/18) an, die am 4. Mai 2020 beendet wurde.
Unter dem 12. Oktober 2020 erklärte der Inkassodienstleister die Rückabtretung der abgetretenen Ansprüche an den Kläger. Die „Sammelklage“ wurde insoweit am 30. Oktober 2020 zurückgenommen.
Mit der am 25. November 2020 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte zuletzt auf Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, hilfsweise Zahlung von 25% des Kaufpreises, sowie Feststellung des Annahmeverzugs und Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
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