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Verkehrsunfall und die Mehrwertsteuer bei Ersatzbeschaffung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Die Umsatzsteuer soll hingegen nicht ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt (BGH, 02.10.2018 - Az: VI ZR 40/18).


LG München I, 30.09.2021 - Az: 19 O 6974/20

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