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Haftung von Audi für den dort entwickelten und hergestellten 3,0-Liter-Motor

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Aufheizstrategie (hier: 3,0-Liter-Motor in einem Audi SQ5 3.0 TDI plus Quattro) stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, wenn die applizierten Schaltkriterien so gewählt sind, dass die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich nur im NEFZ wirkt, während diese schon bei geringsten Abweichungen von den Prüfbedingungen des NEFZ, die im realen Verkehr nutzerunabhängig praktisch immer eintreten, abgeschaltet wird.

Es ist praktisch nicht vorstellbar, dass die Entwicklung und Inverkehrgabe von Motoren mit einer derartigen inkriminierten Steuerungssoftware einschließlich deren Wirkungsweise auf der unteren Mitarbeiter- oder Ingenieurebene der Herstellerin gesteuert worden ist und nicht vom Konzernvorstand bzw. einem oder mehreren für diese technischen Prozesse intern zuständigen Vorstandsmitgliedern.

Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Fahrzeug mit manipulierter Abgasreinigung und der daraus resultierenden Stilllegungsgefahr vom Markt als minderwertig beurteilt wird und deshalb nur einen geringeren Preis erzielt, wobei der Minderwert auf 25% des Kaufpreises geschätzt werden kann.


LG Memmingen, 20.12.2021 - Az: 22 O 1115/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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