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Desinfektionsmaßnahmen nach Reparatur unterliegen dem Werkstattrisiko

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Sind im Schadensgutachten nicht erforderliche Reparaturkosten kalkuliert, so hat der Schädiger sie zu ersetzen, wenn deren Anfall durch eine Reparaturrechnung belegt ist. Dem Geschädigten ist diesbezüglich kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht anzulasten. Hier konkretisiert sich das beim Schädiger liegende Werkstattrisiko.

Zwar trägt der Schädiger das sog. Werkstattrisiko; sind aber Desinfektionskosten in einer Rechnung auch für den Laien erkennbar deutlich überhöht angesetzt, schuldet der Schädiger nur Ersatz in angemessener Höhe.

Kosten für Desinfektionsmaßnahmen sind vom Schädiger maximal in Höhe von 45 Euro netto zu ersetzen.


AG Augsburg, 17.06.2022 - Az: 12 C 763/22

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