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Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 13. Mai 2013 von einem Händler ein von der Beklagten hergestelltes Kraftfahrzeug, das am selben Tag erstmals zugelassen wurde und eine Laufleistung von 0 km aufwies, zu einem Preis von 31.365 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet, dessen Steuerungssoftware über eine Umschaltlogik verfügte. Im Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt wegen der Verwendung der als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierten Software einen Rückruf an. Im Februar 2016 erhielt der Kläger ein Schreiben der Beklagten, mit dem diese ihn über das Vorhandensein der Umschaltlogik auch in seinem Fahrzeug informierte. Das Fahrzeug erhielt ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update.

Mit der am 26. November 2020 anhängig gemachten Klage hat der Kläger in erster Linie die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs beantragt. Das Landgericht hat diesen Antrag im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen, jedoch auf einen Hilfsantrag des Klägers hin festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aufgrund eines sogenannten Thermofensters im Software-Update zum Schadensersatz verpflichtet sei. Außerdem hat es dem Antrag des Klägers auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten teilweise entsprochen.

Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung verurteilt, an den Kläger 10.472,67 € wegen seiner Schädigung bei Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug nebst gestaffelter Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Zudem hat es die Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von 949,63 € festgestellt, die Klage im Übrigen abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Revision ist teilweise begründet.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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