Ein unionsrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, besteht allenfalls dann, wenn die EG-Typgenehmigung erwirkt worden ist, ohne dass die Genehmigungsbehörde vom Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung etwas wusste.
Eine wie auch immer geartete Bindungswirkung kommt einer an die (Medien-) Öffentlichkeit gerichteten Mitteilung des BGH (Pressemitteilung) nicht zu.
OLG Bamberg, 09.08.2022 - Az: 11 U 33/22
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