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Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die bloße Installation einer Fahrkurvenerkennung stellt nicht per se eine Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Abs. 10 VO (EG) 715/2007 dar; nur wenn die Ermittlung der Parameter genutzt wird, um die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems so zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im normalen Fahrbetrieb verringert wird, liegt überhaupt eine solche Abschalteinrichtung vor.

Das KBA hat umfangreiche Überprüfungen des Motors EA 288 unter realen Fahrbedingungen auf der Straße durchgeführt, ohne dass eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde.


OLG München, 09.09.2021 - Az: 30 U 1573/21


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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