Die bloße Installation einer Fahrkurvenerkennung stellt nicht per se eine Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Abs. 10 VO (EG) 715/2007 dar; nur wenn die Ermittlung der Parameter genutzt wird, um die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems so zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im normalen Fahrbetrieb verringert wird, liegt überhaupt eine solche Abschalteinrichtung vor.
Das KBA hat umfangreiche Überprüfungen des Motors EA 288 unter realen Fahrbedingungen auf der Straße durchgeführt, ohne dass eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde.
Das KBA hat umfangreiche Überprüfungen des Motors EA 288 unter realen Fahrbedingungen auf der Straße durchgeführt, ohne dass eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde.
OLG München, 09.09.2021 - Az: 30 U 1573/21
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