Kosten für einen Sachverständigen, die der Geschädigte zur Schadensfeststellung aufwendet, sind grundsätzlich selbst dann zu erstatten, wenn sich das eingeholte Privatgutachten als falsch erwiesen hat (st. Rspr., vgl. nur KG, 17.03.2003 - Az: 12 U 97/01).
Das Risiko des Fehlschlags der Kostenermittlung muss daher der Schädiger tragen, solange den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl des Sachverständigen kein Verschulden trifft (KG, 17.03.2003 - Az: 12 U 97/01; OLG Hamm, 13.04.1999 - Az: 27 U 278/98).
Das Risiko des Fehlschlags der Kostenermittlung muss daher der Schädiger tragen, solange den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl des Sachverständigen kein Verschulden trifft (KG, 17.03.2003 - Az: 12 U 97/01; OLG Hamm, 13.04.1999 - Az: 27 U 278/98).
LG Berlin, 11.01.2011 - Az: 24 O 200/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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