Ein Betroffener, der ein Fahrzeug mit rotem Kennzeichen zu anderen als in § 16 genannten Zwecken auf öffentlichem Straßenland steuert, führt ein Fahrzeug ohne Zulassung nach § 3 Abs. 1 FZV.
An die Prüfung und die Anerkennung der Notwendigkeit eines anderen als in § 16 genannten Zweckes sind hohe Maßstäbe anzulegen, die das (spontane) Verlangen nach Essen ohne weitere Feststellungen jedenfalls nicht erfüllt. Dabei handelt es sich um eine zweckfremde Unterbrechung.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 16 Abs. 1 Satz 1 FZV regelt die Voraussetzungen, unter denen Kraftfahrzeuge ohne Zulassung und ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung mit rotem Kennzeichen zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden dürfen.
Eine Probefahrt ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 23 FZV dann anzunehmen, wenn eine Fahrt unternommen wird mit dem Ziel, die Leistung und Gebrauchsfähigkeit von Kraftwagen festzustellen. Das kann von Herstellern, Händlern, Inhabern von Werkstätten oder auch Kaufinteressenten geschehen.
Der Verordnungsgeber trägt mit dieser Norm dem Anliegen von Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern, Fahrzeuge für kurze Zeit im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu müssen, ohne jeweils vorher ein Zulassungsverfahren durchzuführen, Rechnung. Die Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens entlastet den genannten Personenkreis, der als Gewerbetreibender mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun hat, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen zu müssen. Mit dieser Vorschrift wird der betroffene Personenkreis privilegiert, dessen praktische und wohl auch wirtschaftlichen Bedürfnisse in einem Spannungsfeld zum öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit stehen.
Vor dem Hintergrund sind die zulässigen Fahrtzwecke unter Verwendung des roten Kennzeichens eng auszulegen.
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