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Weiterverkauf eines vom Dieselskandal betroffenen Kraftfahrzeugs und der Restschadensersatz

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Der Kläger nimmt die Beklagte als Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Neuwagen in Anspruch.

Er erwarb im März 2014 für 28.368,40 € von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten VW Passat. Das Fahrzeug ist mit einem 2,0 l-Motor des Typs EA 189 ausgestattet. Der Motor enthielt eine Software, die auf dem Prüfstand vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in den stickoxid-optimierten Modus 1 wechselte (Umschaltlogik). Die Software wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt und vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet. Im Juli 2021 verkaufte der Kläger das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 158.701 km für 6.500 €.

Mit seiner im Januar 2021 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger in der Hauptsache seinen Berufungsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Restschadensersatz in Höhe von 6.861,42 € nebst Zinsen weiter. Außerdem beansprucht er gemäß seinen Berufungsanträgen die Gewähr weiterer Zinsen aus 6.500 € bis zum 11. Juli 2021 und die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die uneingeschränkt statthafte Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet:

Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 852 BGB seien nicht erfüllt, weshalb nicht zu entscheiden sei, ob die Vorschrift ihrem Normzweck nach überhaupt anzuwenden sei. Es fehle an einer Bereicherung der Beklagten auf Kosten des Klägers. Eine unmittelbare Vermögensverschiebung im Verhältnis der Parteien lasse sich nicht feststellen, da der Kläger das Fahrzeug nicht von der Beklagten, sondern von einem Händler gekauft habe. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung habe der Vermögensverlust des Geschädigten keinen Vermögenszuwachs der Beklagten zur Folge gehabt. Deren Vermögenszuwachs sei bereits und allein dadurch eingetreten, dass sich der (Zwischen-)Händler gegenüber der Beklagten zur Zahlung verpflichtet habe. Nicht zu folgen sei der Ansicht, ein wirtschaftlicher Zusammenhang entfalle nur, wenn der Zwischenhändler das Fahrzeug unabhängig von einer konkreten Bestellung nicht als Neu-, sondern als Gebrauchtwagen erworben habe.

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