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Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit einem Thermofenster Diesel-Fahrzeugs

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben.

Entspricht unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand) die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand, kann ein sittenwidriges Handeln des Herstellers nicht angenommen werden.

Allein aus der Unkenntnis des KBA von einer Abschalteinrichtung kann nicht auf eine Täuschungshandlung des Herstellers geschlossen werden.

Ein verpflichtender Rückruf kann eine unzulässige Abschalteinrichtung indizieren; eine Haftung der Herstellerin wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung des Erwerbers löst dies gem. § 826 BGB aber nur aus, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen.


OLG Bamberg, 02.12.2021 - Az: 4 U 229/21

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