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Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Vortrag, dass die Beklagte im Motortyp EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung nebst Fahrstanderkennung („Umschaltlogik“) verwendet hat, dass auch für den Motor EA 288 eine Überschreitung der Grenzwerte auf der Straße vorliegen soll und dass ein Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft bezogen auf die in den USA verwendete Variante des Motors EA 288 ergangen sei, begründet keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Behauptung, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten sind.

Die Verwendung eines „Thermofensters“ ist nicht per se sittenwidrig.


OLG Bamberg, 08.07.2021 - Az: 3 U 95/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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