Der Vortrag, dass die Beklagte im Motortyp EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung nebst Fahrstanderkennung („Umschaltlogik“) verwendet hat, dass auch für den Motor EA 288 eine Überschreitung der Grenzwerte auf der Straße vorliegen soll und dass ein Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft bezogen auf die in den USA verwendete Variante des Motors EA 288 ergangen sei, begründet keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Behauptung, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten sind.
Die Verwendung eines „Thermofensters“ ist nicht per se sittenwidrig.
Die Verwendung eines „Thermofensters“ ist nicht per se sittenwidrig.
OLG Bamberg, 08.07.2021 - Az: 3 U 95/21
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