Ist die Straße, in die abgebogen werden soll, zweispurig, so hat der bevorrechtigte Rechtsabbieger grundsätzlich auch ein Wahlrecht, welchen Fahrstreifen er dann dort befährt.
Das Vorfahrtsrecht des Rechtsabbiegers bezieht sich somit auf beide Fahrstreifen.
Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, gemäß § 9 Abs. 4 StVO durchfahren lassen.
Wer nach links in eine zweispurige Straße abbiegt, darf nicht darauf vertrauen, ein ihm entgegenkommender vorfahrtberechtigter Rechtsabbieger werde nur in den für ihn rechten Fahrstreifen abbiegen.
Das Vorfahrtsrecht des Rechtsabbiegers bezieht sich somit auf beide Fahrstreifen.
Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, gemäß § 9 Abs. 4 StVO durchfahren lassen.
Wer nach links in eine zweispurige Straße abbiegt, darf nicht darauf vertrauen, ein ihm entgegenkommender vorfahrtberechtigter Rechtsabbieger werde nur in den für ihn rechten Fahrstreifen abbiegen.
AG Brandenburg, 27.05.2022 - Az: 31 C 290/20
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