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Heilungskosten nach Verkehrsunfall bei einem Vorgeschädigten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Kläger bei dem Verkehrsunfall eine Schulterverletzung zugezogen hat. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) zu Fall kam und auf die asphaltierte Straße fiel.

Die im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens angehörten Zeugen E und A haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Rollerfahrer über die Motorhaube des roten Pkw geflogen sei bzw. ein großes Rad über das Auto geschlagen habe. Diese Angaben dürfen auch von Seiten der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sein. Jedenfalls besteht kein Anlass, diese Angaben der neutralen Zeugen in Zweifel zu ziehen.

Hierzu hat der Sachverständige Dr. K in seinem Gutachten ausgeführt, dass bei einem solchen Sturzereignis kein Patient im Nachhinein sicher angeben könne, welche Körperteile er sich geprellt habe. Bei dem beschriebenen Unfallereignis werden sich mehr oder weniger starke Prellungsschmerzen an mehreren Körperregionen eingestellt haben.

Die am meisten Beschwerden machenden Verletzungsfolgen seien in den ersten Befunden des S-Krankenhauses beschrieben. Dass hierbei eine Schulterprellung nicht aufgenommen worden sei, schließe das Vorhandensein weiterer Prellungsfolgen, und damit auch einer Schulterprellung, gerade nicht aus. Vielmehr könnten diese Prellungsfolgen von ihrem Schmerzcharakter leichter gewesen sein und im Hintergrund gestanden haben.

Entsprechende Angaben hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer gemacht.

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