Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur sekundären Darlegungslast von VW bezüglich des Kenntnisstandes ihrer Vorstände von der Entwicklung und Verwendung einer nachweislich unzulässigen Abschalteinrichtung in Fahrzeugtypen mit dem Dieselmotor EA 189 sind auf BMW nicht übertragbar, da keine greifbaren Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten bzw. die Begehung eines Betrugs auf Seiten von BMW ersichtlich sind.
OLG München, 04.02.2021 - Az: 1 U 4977/20
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