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Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 15 Minuten

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb im März 2012 von einem Autohändler ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug Audi Q3 als Neuwagen zum Preis von 42.759 €. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 189 des VW-Konzerns verbaut, dessen Tochtergesellschaft die Beklagte ist. Das Fahrzeug ist Gegenstand eines Rückrufs des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA), da der Motor über eine Abschalteinrichtung verfügt, durch die softwaretechnisch im Prüfstand eine im Vergleich zum normalen Fahrbetrieb erhöhte Rückführung von Abgasen vorgenommen wird.

Die Volkswagen AG veröffentlichte am 22. September 2015 eine Ad-hoc-Mitteilung, in der sie über Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Dieselmotoren informierte. Betroffen seien Fahrzeuge mit Motoren des Typs EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen, bei denen eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei. Volkswagen arbeite daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, und stehe dazu in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem KBA. Zudem werde der Konzern die Öffentlichkeit über den weiteren Fortgang der Ermittlungen fortlaufend und transparent informieren.

Der Ad-hoc-Mitteilung schloss sich eine umfassende Medienberichterstattung an, die unter anderem die Betroffenheit einzelner Fahrzeugmodelle sowie die Möglichkeit zu deren Umrüstung betraf. Am 2. Oktober 2015 folgte eine Mitteilung der Beklagten im Zusammenhang mit der Freischaltung einer Webseite, durch die mittels Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die individuelle Betroffenheit eines Fahrzeugs überprüft werden konnte. Mitte Oktober 2015 stand fest, dass es ab Januar 2016 einen Rückruf durch das KBA geben werde. Am 25. November 2015 teilte die Volkswagen AG mit, dass sie das Update dem KBA vorgestellt und das KBA die Maßnahmen nach intensiver Begutachtung bestätigt habe. Des Weiteren informierte sie über die Art und Weise der Beseitigung der „Umschaltlogik“.

Der Kläger macht geltend, er habe im Jahr 2015 weder von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Abgasskandal gewusst noch insofern Obliegenheiten verletzt. Insbesondere sei er nicht zur Informationsgewinnung durch die Tagespresse und die Beklagte verpflichtet gewesen.

Mit seiner im Mai 2019 eingereichten Klage hat der Kläger zuletzt die Erstattung des Kaufpreises nebst Zahlung von Delikts- und Verzugszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangt.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die im Wesentlichen gegen den Abzug einer Nutzungsentschädigung gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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