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Darf eine SB-Autowaschanlage an Feiertagen öffnen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 16 Minuten

Gemäß Art. 2 Abs. 1 BayFTG sind an Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit aufgrund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

Eine Befreiung von diesem Verbot kommt gemäß Art. 5 BayFTG nur aus wichtigem Grund im Einzelfall in Betracht. Eine solche Entscheidung steht im Ermessen der Gemeinde.

Das Bereitstellen von SB-Waschplätzen in der Waschanlage der Klägerin an Sonn- und Feiertagen stellt eine nach Art. 2 Abs. 1 BayFTG verbotene Tätigkeit dar.

Nicht nur beim gewerblichen Offenhalten von automatischen Autowaschanlagen, sondern auch beim gewerblichen Zurverfügungstellen von Anlagen und Geräten an Kunden zum selbsttätigen Fahrzeugwaschen in SB-Waschanlagen handelt es sich um Arbeiten, die typisch werktägliches Gepräge haben, wobei es hierbei auf das individuelle Empfinden einzelner Kunden oder Betrachter und auf den konkreten Gebietscharakter des Standortes nicht ankommt.

Selbst wenn die Anlage inmitten eines Gewerbegebiets liegt, handelt es sich beim Offenhalten einer gewerblichen Autowaschanlage um eine „öffentlich bemerkbare Arbeit“, die geeignet ist, die Sonn- und Feiertagsruhe zu stören.


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VG Augsburg, 24.03.2022 - Az: Au 5 K 21.1690


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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