Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Im vorliegenden Fall war es zu einer
Kollision im Einmündungsbereich einer Straßenkreuzung zwischen einem von der untergeordneten Straße einbiegenden und einem erst kurz vor der Kreuzung vom Fahrbahnrand auf die bevorrechtigte Straße angefahrenen Fahrzeug, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass beide Unfallbeteiligte zeitgleich losgefahren sind gekommen.
Zu klären war die Haftungsverteilung in dieser Konstellation:
Es fehlt die für die Annahme eines
Anscheinsbeweis erforderliche Typizität, wenn bei einer Kollision im Einmündungsbereich einer Straßenkreuzung zwischen einem von der wartepflichtigen Straße einbiegenden und einem erst kurz vor der Kreuzung vom Fahrbahnrand auf die bevorrechtigte Straße angefahrenen Fahrzeug sich nicht widerlegen lässt, dass beide Fahrzeuge zeitgleich losgefahren sind und somit die ernsthaft Möglichkeit in Betracht kommt, dass die Absicht des
Fahrzeugführers, in die bevorrechtigte Straße zu fahren, für den wartepflichtigen Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Anfahrens nicht erkennbar war.
Wegen des Verstoßes gegen die höchstmögliche Sorgfaltspflicht beim Anfahren nach
§ 10 S. 1 StVO einerseits sowie der Missachtung des Rücksichtnahmegebots andererseits rechtfertigt sich im Rahmen der gemäß
§ 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungsbeiträge die Annahme einer Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten des bevorrechtigten Fahrzeugführers.