Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung genügt für eine Anordnung des Sofortvollzugs nicht schon die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum gleichen Ergebnis wie die summarische Prüfung führen und damit zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird. Auch die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts begründet per se noch nicht das besondere Dringlichkeitsinteresse an seinem sofortigen Vollzug.
Vielmehr müssen Gründe vorliegen, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen.
Eine Vollzugsanordnung, die de facto ein vorläufiges Berufsverbot bewirkt, setzt die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände getroffene zusätzliche Feststellung voraus, dass sie schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Sie ist nicht erforderlich und muss unterbleiben, wenn schon der Verfahrensdruck zu einer Verhaltensänderung jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens führt.
Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben reicht für den Sofortvollzug des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis die Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer und eine daraus abgeleitete abstrakte Gefahr nicht aus, erforderlich ist vielmehr eine konkrete Gefahr für Gemeinschaftsgüter während der Dauer des Hauptsacheverfahrens.
Das Bundesverfassungsgericht hat die mögliche Gefährdung von Vermögensinteressen im Allgemeinen nicht für ausreichend gewichtig erachtet, um ein vorläufiges faktisches Berufsverbot zu rechtfertigen, und hierfür auch nicht jede Gefährdung höherrangiger Rechtsgüter genügen lassen.