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Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Grundsätzlich ist für die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen davon auszugehen, dass der Benutzer die Verkehrsfläche so hinnehmen muss, wie sie sich darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen muss.
Der Verkehrssicherungspflichtige muss aber in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall (insbesondere in Verkehrsart, Aufkommen, Geschwindigkeit, die nach Art der Verkehrsfläche zu erwarteten sind) alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Er schuldet also die Vorkehrungen, für die ein echtes Sicherungsbedürfnis besteht.
Maßgebend ist zunächst für welche Art von Verkehr die Straße nach ihrem äußeren Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist. Es ist ein diesem Verkehrsbedürfnis entsprechender hinreichend sicherer gefahrloser Zustand der Verkehrsfläche herbeizuführen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.
LG Augsburg, 22.03.2011 - Az: 081 O 244/11
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