Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.180 Anfragen

Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall bei einem Werkstattersatzwagen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Grundsätzlich sind Mietwagenkosten vom Schädiger nach § 249 S. 2 BGB insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich und objektiv zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne Schädigung bestehen würde.

Erforderlich sind dabei nur die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Ein Geschädigter ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht sowie durch das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen.

Bei einem Werkstattersatzwagen kann jedoch nicht abschließend auf Listen wie die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer-Mietspiegel abgestellt werden. Die diesen Listen zugrundliegenden Daten beziehen sich nicht auf Werkstattfahrzeuge, sondern auf Selbstfahrervermietfahrzeuge. Für Werkstattersatzwagen sind die Kosten für die Vorhaltung geringer als für einen gewerblichen Mietwagen. Bei Mietwägen sind beispielsweise die Versicherungsprämien höher und bei einem Verkauf ist mit höheren Abschlägen zu rechnen.

Die Tarife für Werkstattersatzfahrzeuge liegen in der Regel deutlich unterhalb denen der üblichen Autovermietungen.

Die über den wirtschaftlich angemessenen Preis hinausgehenden Kosten kann ein Geschädigter aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten und der ihm zumutbaren Anstrengung auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Denn insoweit geht es nicht um die Verletzung einer Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.


LG Augsburg, 11.03.2022 - Az: 042 S 2769/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Kabel1 - K1 Journal 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Sachverhalt wurde gut erklärt, Fragen eindeutig beantwortet. Sehr angenehmes Gespräch, vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Die Stellungnahme waren präzis und zielführend. Auf meinen Nachfragen wurde zeitnah geantwortet. Kann ich jedermann weiter empfehlen.
Verifizierter Mandant