Es ist gemessen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu beanstanden, dass zur Abwehr der Gefahren, die sich für die Sicherheit des Straßenverkehrs daraus ergeben, dass wegen Alkoholkonsums nicht fahrtüchtige Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen, während eines Zeitraums von 15 Jahren nach Rechtskraft der Entziehung eine entsprechende Überprüfung des Betroffenen erfolgt, bevor dieser wieder das Recht erhält, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen.
Diese Erwägungen beanspruchen entsprechende Geltung, wenn sich die mangelnde Fahreignung aus der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis ergibt.
Diese Erwägungen beanspruchen entsprechende Geltung, wenn sich die mangelnde Fahreignung aus der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis ergibt.
VGH Bayern, 25.02.2022 - Az: 11 CE 21.2868
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