Für ein Haftung der Audi AG spielt es keine Rolle, dass auch eine ihrer Tochtergesellschaften Motoren des Typs EA189 hergestellt hat, wenn das fertige Motorsteuerungsgerät ohne weitere Prüfung desselben und des Abgasverhaltens mit dazugehörigem Software-Container von der Bosch GmbH bezogen und dann verbaut wurde.
Aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung ergibt sich keine Garantieerklärung.
Für ein sittenwidriges Vorgehen der Audi AG reicht es - ohne weitergehende Kenntnis ihrer Verantwortlichen - nicht aus, dass sie sich die von ihrer Muttergesellschaft gelieferten rechtswidrig manipulierten Motoren bzw. das fertige Motorsteuergerät mit der im Auftrag der Muttergesellschaft entwickelten und sodann aufzuspielenden Manipulationssoftware hat liefern lassen und dieses Gerät sodann in die teils von ihr nachgebauten und anschließend in ihren Fahrzeugen verbauten EA189-Motoren implementiert hat.
Aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung ergibt sich keine Garantieerklärung.
Für ein sittenwidriges Vorgehen der Audi AG reicht es - ohne weitergehende Kenntnis ihrer Verantwortlichen - nicht aus, dass sie sich die von ihrer Muttergesellschaft gelieferten rechtswidrig manipulierten Motoren bzw. das fertige Motorsteuergerät mit der im Auftrag der Muttergesellschaft entwickelten und sodann aufzuspielenden Manipulationssoftware hat liefern lassen und dieses Gerät sodann in die teils von ihr nachgebauten und anschließend in ihren Fahrzeugen verbauten EA189-Motoren implementiert hat.
OLG München, 08.07.2021 - Az: 8 U 1279/20
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