Nachdem sich die Zwangsgeldandrohung mit der Abgabe des
Führerscheins erledigt hat und der Antragsgegner nicht zu erkennen gegeben hat, das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben, fehlt dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.
Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Recht der Fahrerlaubnisse gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie auch im konkreten Fall vorliegt.
Nach dem sog.
Tattagsprinzip kommt es für die Ergreifung einer Maßnahme des Stufensystems nicht darauf an, wann die Punkte tatsächlich eingetragen wurden, sondern wie viele Punkte bei Begehung einer Tat unter Berücksichtigung auch späterer Eintragungen tatsächlich vorhanden waren.
Nach der Intention des Gesetzgebers kommt eine „Warnfunktion“ des Stufensystems des
§ 4 Abs. 5 StVG, anders als nach dem Punktsystem des § 4 Abs. 3 StVG in der bis zum 31.3.2014 geltenden Fassung des Gesetzes, nicht mehr in Betracht.