Ein Haftpflichtversicherer hat ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Anspruchstellers, wenn dieser Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer mit der Begründung geltend macht, dieser habe den Schaden vorsätzlich verursacht.
In diesem Fall ist der Haftpflichtversicherer nicht durch versicherungsvertragliche Treue - und Rücksichtnahmepflichten an einem Streitbeitritt auf Seiten des Anspruchstellers gehindert.
In diesem Fall ist der Haftpflichtversicherer nicht durch versicherungsvertragliche Treue - und Rücksichtnahmepflichten an einem Streitbeitritt auf Seiten des Anspruchstellers gehindert.
OLG Nürnberg, 11.04.2022 - Az: 5 W 2855/20
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