Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens bei gelegentlichem Cannabiskonsum
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die örtlich zuständige Behörde kann ihre Zustimmung gem. Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG zur Verfahrensfortführung durch eine örtlich unzuständig gewordene Behörde wirksam bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids erklären.
Für einen gelegentlichen Cannabiskonsum genügt es, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.
Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss.
VGH Bayern, 23.07.2021 - Az: 11 CS 21.515
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