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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei einem täglichen oder fast täglichen und damit regelmäßigen Cannabiskonsum entfällt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Dann sind regelmäßig eine Abstinenz von einem Jahr und ein stabiler, motivational gefestigter Einstellungswandel nachzuweisen, um annehmen zu können, dass der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung wiedererlangt hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Im Falle eines die Fahreignung ausschließenden Cannabiskonsums im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sind entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig eine Abstinenz von einem Jahr und ein stabiler, motivational gefestigter Einstellungswandel nachzuweisen, um annehmen zu können, dass der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung wiedererlangt hat.

Auch nach den Beurteilungskriterien setzt eine angemessene Problembewältigung bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik (Hypothese D 3) unter anderem einen ausreichend langen und nachvollziehbar dokumentierten drogenfreien Zeitraum voraus (Kriterium D 3.4 N).

Bei Drogenkonsum über einen langen Zeitraum, z.B. über Jahre regelmäßiger Cannabiskonsum, ist nach Nr. 2 des Kriteriums D 3.4 N erst durch einen längeren Abstinenzzeitraum (mehr als sechs Monate) eine günstige Voraussetzung für die Stabilität der Verhaltensänderung gegeben. Der Drogenverzicht muss durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen, die den Kriterien der Hypothese CTU entsprechen, nachvollziehbar dokumentiert und bestätigt sein (Nr. 3 des Kriteriums D 3.4 N).


VGH Bayern, 15.11.2021 - Az: 11 CS 21.2403


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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