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Ersatzlieferung bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Tatrichter darf bei einem auf Ersatzlieferung gerichteten Nacherfüllungsbegehren nicht offenlassen, ob das bei Vertragsschluss maßgebliche Fahrzeugmodell noch hergestellt wird und damit ein dem Kaufgegenstand vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug noch verfügbar ist oder nicht. Denn im erstgenannten Fall ist bei der die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien in den Blick nehmenden Auslegung ihrer Willenserklärungen davon auszugehen, dass die den Verkäufer treffende Beschaffungspflicht jedenfalls solange nicht ein Nachfolgemodell erfasst, wie ein dem ursprünglich gelieferten Fahrzeug und der Vereinbarung im Kaufvertrag vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug von dem Verkäufer noch nachgeliefert werden kann (Fortführung von BGH, 21.07.2021 - Az: VIII ZR 254/20 und BGH, 08.12.2021 - Az: VIII ZR 190/19).


BGH, 04.05.2022 - Az: VIII ZR 50/20

ECLI:DE:BGH:2022:040522UVIIIZR50.20.0

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