Die Teilnahme eines ausländischen Fahrzeugs am Straßenverkehr kann untersagt werden, wenn es sich wegen nicht ordnungsgemäßer Zulassung als „nicht vorschriftsmäßig“ erweist.
Das ist der Fall, wenn es keine inländische Zulassung hat, obwohl der durch seine tatsächliche Verwendung bestimmte regelmäßiger Standort (Heimatort) im Inland begründet ist, hier also bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeugs der Einsatzmittelpunkt bzw. der Schwerpunkt der Ruhevorgänge liegt, wobei objektive Merkmale maßgeblich sind.
Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, hat die Zulassungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen, welche der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen - alternativ eine Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels oder die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs auf öffentlichen Straßen - sie ergreift. Andernfalls liegt in sogenannter Ermessensausfall vor, der nachträglich nicht geheilt werden kann.
Das ist der Fall, wenn es keine inländische Zulassung hat, obwohl der durch seine tatsächliche Verwendung bestimmte regelmäßiger Standort (Heimatort) im Inland begründet ist, hier also bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeugs der Einsatzmittelpunkt bzw. der Schwerpunkt der Ruhevorgänge liegt, wobei objektive Merkmale maßgeblich sind.
Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, hat die Zulassungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen, welche der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen - alternativ eine Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels oder die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs auf öffentlichen Straßen - sie ergreift. Andernfalls liegt in sogenannter Ermessensausfall vor, der nachträglich nicht geheilt werden kann.
VG Augsburg, 02.11.2021 - Az: Au 3 K 19.2226
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