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Haftung der Audi AG für eine technische Konformitätsabweichung im Zusammenhang mit der Schaltpunktsteuerung des Automatikgetriebes

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Eine deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 826 BGB setzt beim Einbau eines unzulässigen Thermofensters voraus, dass „weitere Umstände“ hinzukommen (z.B. eine Täuschung der Typengenehmigungsbehörde), die in der Gesamtschau den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung begründen können.

Die Audi AG hat dargelegt, dass „zumindest ab 2008“ den zuständigen europäischen Genehmigungsbehörden der allgemeine Einsatz von Thermofenstern bekannt war. Bis Mitte 2016 gab es keine Pflicht der Hersteller, ungefragt im Typengenehmigungsverfahren auf ein Thermofenster hinzuweisen. Die damals gültige VO (EG) 692/2008 sah für die erforderlichen Antragsunterlagen in ihrer Anlage 3 (Muster des Beschreibungsbogens) des Anhangs I lediglich eine Positivliste vor, in der keine ausdrücklichen Angaben hinsichtlich etwaiger Abschalteinrichtungen verlangt wurden.

Bei dem KBA Pflichtrückruf vom 14.6.2017 handelte es sich um einen Bedatungsfehler und damit lediglich um eine technische Konformitätsabweichung im Zusammenhang mit der Schaltpunktsteuerung des Automatikgetriebes.

Eine bloße Konformitätsabweichung ist vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu unterscheiden und kann den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Herstellers von vornherein nicht begründen.

Unter dem internen Rückrufcode „23X6“ werden bei der Audi AG verschiedene Rückrufaktionen zusammengefasst, u.a. sowohl die Rückrufaktion vom 19.1.2018 (wegen der sog. Aufheizstrategie) als auch die Rückrufaktion vom 14.6.2017 (Konformitätsabweichung in der Getriebesteuerungssoftware).


OLG Schleswig, 17.05.2022 - Az: 7 U 180/21

ECLI:DE:OLGSH:2022:0517.7U180.21.00

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