Die Automobilindustrie und ihr folgend der Bundesverkehrsminister gingen davon aus, dass ein „Thermofenster“ jedenfalls dann zulässig sei, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen. Darauf durften die Hersteller - jedenfalls bis zur EUGH Entscheidung vom 17.12.2020 - vertrauen.
Solange der Kläger keine „greifbare Umstände“ für den Verbau einer manipulierten Abschalteinrichtung vorträgt, ist eine sekundäre Darlegungslast des Herstellers nicht angezeigt. Dies würde auf eine Umkehr der Beweislast hinauslaufen, die das Gesetz nicht vorsieht
Allein der Umstand, dass nach den Messergebnissen bei Fahrzeugen mit einem BMW-Dieselmotor N 47 sich das Abgasverhalten im realen Straßenverkehr von demjenigen auf dem Prüfstand unterscheidet, lässt keinen Schluss auf das Vorhandensein verbotener Abschalteinrichtungen zu.
Bei der Streitwertbemessung bleiben Zinsen unberücksichtigt, sofern sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. An der Einordnung als Nebenforderung ändert sich weder etwas dadurch, dass die Zinsen in einer Summe errechnet und geltend gemacht werden noch dadurch, dass es sich bei der Zinsforderung um einen gesonderten Schadenersatzanspruch nach § 849 BGB handelt.
Es ist weder dargelegt noch bewiesen, dass die Funktion des sog. „Kaltstartheizens“ auch das Modell BMW X3, Dieselmotor N 47, Erstzulassung 7/2011, Euronorm 5 betrifft.