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Keine verjährungshemmende Wirkung durch Sammelklage abgetretener Schadensersatzansprüche Diesel-Abgasskandal
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten
Die Abtretung von Schadensersatzforderungen im sog. Diesel-Abgasskandal zur Geltendmachung im massenhaften Sammelklageverfahren ist wegen Verstoßes gegen § 3 RDG nichtig. Die Geltendmachung der abgetretenen Forderung im Sammelklageverfahren hemmt deshalb die Verjährung nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die notwendige Kenntnis ist vorhanden, wenn der Geschädigte erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, Schadensersatzklage erheben kann, und sei es in Form der Feststellungsklage. In den Fällen des sog. Dieselabgasskandals hatten die Käufer der betroffenen Fahrzeuge bereits ab September 2015 die für eine Rechtsverfolgung notwendige Kenntnis von dem Sachverhalt allgemein und von der Betroffenheit ihrer Fahrzeuge. Ab diesem Zeitpunkt wäre es ihnen zumutbar gewesen, Klage zu erheben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zogen. Die notwendige Kenntnis muss bei dem Kläger jedenfalls seit dem 29.07.2016 vorgelegen haben. An diesem Tage trat er seinen Schadensersatzanspruch an die X GmbH ab.
Die Abtretung hat die Verjährung nicht gehemmt. Nur die Klage des materiell Berechtigten hemmt die Verjährung. Keine Hemmungswirkung hat deshalb die Klage des Zessionars, wenn die Abtretung unwirksam war. So ist es hier. Die Abtretung ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unwirksam. Auf Gutgläubigkeit des Klägers kommt es nicht an.
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