Eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Porsche AG ist unzulässig, wenn dem Kläger auch die Erhebung einer auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs gerichteten Leistungsklage ohne weiteres möglich ist.
Die Konzernzugehörigkeit führt nicht dazu, dass sich die Porsche AG das Wissen der Audi AG entsprechend § 166 Abs. 2 BGB zurechnen lassen müsste; dies käme allenfalls im Verhältnis zur Konzernobergesellschaft, nicht jedoch unter Schwestergesellschaften in Betracht.
Ohne gegenteilige Anhaltspunkte durften sich die damaligen Vorstandsmitglieder der Porsche AG auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Audi AG verlassen und waren nicht gehalten, die Dieselmotoren einer eigenen Überprüfung zuzuführen; ohnehin würde die Verletzung einer etwaigen Überprüfungspflicht allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf, nicht jedoch den Vorwurf eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens begründen.
Die Konzernzugehörigkeit führt nicht dazu, dass sich die Porsche AG das Wissen der Audi AG entsprechend § 166 Abs. 2 BGB zurechnen lassen müsste; dies käme allenfalls im Verhältnis zur Konzernobergesellschaft, nicht jedoch unter Schwestergesellschaften in Betracht.
Ohne gegenteilige Anhaltspunkte durften sich die damaligen Vorstandsmitglieder der Porsche AG auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Audi AG verlassen und waren nicht gehalten, die Dieselmotoren einer eigenen Überprüfung zuzuführen; ohnehin würde die Verletzung einer etwaigen Überprüfungspflicht allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf, nicht jedoch den Vorwurf eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens begründen.
OLG München, 10.03.2021 - Az: 15 U 5588/19
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