Anhaltspunkte dafür, dass die Porsche AG eine Wissensorganisationspflicht traf, auf deren Grundlage sie Zugriff auf die bei der Audi AG vorhandenen Informationen hatte und vorwerfbar nicht nutzte, sind nicht ersichtlich.
Selbst wenn man eine Pflicht der Porsche AG dahingehend annähme, die von der Audi AG bezogenen Motoren zu überprüfen, könnte eine Verletzung einer derartigen Überwachungs- oder Überprüfungspflicht grundsätzlich allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf, nicht jedoch den Vorwurf eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens begründen.
Auch eine Haftung der Audi AG für den von ihr entwickelten und hergestellten Motor scheidet aus, da die Audi AG nicht in das EG-Typgenehmigungsverfahren involviert war, dort also niemanden täuschen konnte, und auch den Motor nicht in den Verkehr gebracht hat, was erst nach einbau durch die Porsche AG erfolgte.
Selbst wenn man eine Pflicht der Porsche AG dahingehend annähme, die von der Audi AG bezogenen Motoren zu überprüfen, könnte eine Verletzung einer derartigen Überwachungs- oder Überprüfungspflicht grundsätzlich allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf, nicht jedoch den Vorwurf eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens begründen.
Auch eine Haftung der Audi AG für den von ihr entwickelten und hergestellten Motor scheidet aus, da die Audi AG nicht in das EG-Typgenehmigungsverfahren involviert war, dort also niemanden täuschen konnte, und auch den Motor nicht in den Verkehr gebracht hat, was erst nach einbau durch die Porsche AG erfolgte.
LG Nürnberg-Fürth, 19.08.2021 - Az: 10 O 9324/20
Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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