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Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Schadensersatzansprüche von Käufern eines Fahrzeugs, in das ein Diesel-Motor des Typs EA 288 eingebaut ist, sind zu verneinen.

Ist innerhalb eines Temperaturbereichs zwischen -24 Grad C und +70 Grad C die Abgasrückführung durchgängig zu 100% aktiv, liegt keine unzulässige Abschalteinrichtung vor, wenn außerhalb dieses weiten Temperaturbereichs die Abschaltung der Abgasrückführung aus Gründen des Motorschutzes und des sicheren Betriebs des Fahrzeugs erfolgt.

Der bloße Verbau einer Fahrkurvenerkennung stellt nicht per se eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Nur wenn die Fahrkurvenerkennung genutzt wird, um die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems so zu verändern, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im normalen Fahrzeugbetrieb verringert wird, liegt eine unzulässige Abschalteinrichtung vor.

Da das OBD-System nur die abgasbeeinflussenden Systeme überwacht, aber auf diese nicht einwirkt, würde eine Manipulation dergestalt, dass ein Fehler in der Emissionskontrolle nicht angezeigt wird, keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen.


OLG München, 12.08.2021 - Az: 14 U 4191/20


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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