Zwar ist auch der Verkehrsteilnehmer, der bei einem
Unfall erste Hilfe leistet, nicht deshalb von der Pflicht befreit, um seinen eigenen Schutz bemüht zu bleiben. Auch er muss sich im eigenen Interesse umsichtig verhalten und das Risiko, infolge seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst ausschalten. Doch sind den Anforderungen an die eigene Vorsicht durch die Aufgaben, vor die ihn die Sorge um den Verunglückten stellt, und die Umstände, unter denen er sie zu erfüllen hat, Grenzen gesetzt.
Der Schädiger kann keinesfalls von dem Unfallhelfer verlangen, dem Schutz der eigenen Person seine ungeteilte Aufmerksamkeit zu schenken, da andernfalls Nächstenhilfe, zu der die Bürger nicht nur aufgerufen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen sogar rechtlich verpflichtet sind, gerade bei Verkehrsunfällen auf der Autobahn mit ihrem dann hohen Gefahrenpotential durchweg nicht wirksam möglich wäre.
Daher trifft auch einen Verkehrsteilnehmer, der unmittelbar nach einem Unfall im Straßenverkehr nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme ergreift, zwangsläufig ein Mitverschuldensvorwurf. Selbst objektiv falsche Reaktionen von Verkehrsteilnehmern stellen dann kein schuldhaftes Verhalten im Sinn von § 254 Abs. 1 BGB dar, wenn der Verkehrsteilnehmer in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert.