Die Pflicht in der Erhaltung der Verkehrssicherung bestimmt sich nach der Art und dem Umfang der Benutzung des zu sichernden Bereichs und umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Verkehrsteilnehmer - insbesondere den Fußgänger - hinreichend sicheren Zustandes.
Dies bedeutet aber nicht, dass Straßen und Bürgersteige schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und von Sicherungspflichtigen auch nicht verlangt werden.
Vielmehr hat der Benutzer die Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten, und sich den gegebenen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt anzupassen.
Die Straßenverkehrssicherungspflichtige haben nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag
In Bezug auf die Pflege hat sich in der Rechtsprechung seit langem die Meinung herausgebildet, dass Höhendifferenzen bis 2 cm in aller Regel hinzunehmen sind. Diese Grenze darf allerdings nicht schematisch angewandt werden. Vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Insoweit kommt es auf Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung sowie ihre Lage und sonstige Gegebenheiten an.
Von Bedeutung ist insbesondere, ob sich die fragliche Stelle einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufenster, Auslagen oder Ähnliches befindet oder in ruhiger Wohngegend unter ländlicher Umgebung.
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