Besteht nach einem
Verkehrsunfall ein Fall auf Erwerbsausfallschaden bei einem Schüler, so kann eine Schätzung anhand möglicher Berufswünsche erfolgen, wenn der Schüler seine Berufswünsche ausreichend begründet. Andernfalls kann ein Mindestschaden geschätzt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens, da er wegen unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitskraft produktiv einzusetzen.
Dabei ist indes nicht auf eine Tätigkeit als Wirtschaftspsychologe abzustellen, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass er ohne das Unfallereignis eine entsprechende Ausbildung absolviert hätte und in diesem Berufsfeld tätig geworden wäre.
Es ist unerheblich, dass sich die Höhe der durch die Beklagte zu 2) bis zum Jahr 2015 erbrachten monatlichen Zahlungen an dem Einstiegsgehalt eines Wirtschaftspsychologen orientiert hat.
Dem liegt keine Vereinbarung der Parteien dahingehend zugrunde, dass dem Kläger auch für die Zukunft ein Erwerbsschaden in diese Höhe zu ersetzen ist. Aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt sich lediglich, dass der frühere anwaltliche Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 15.06.2009 das Einstiegsgehalt eines Wirtschaftspsychologen mit 40.000,00 Euro ins Gespräch gebracht und die Beklagte zu 2) auf dieser Grundlage mit Schreiben vom 22.10.2009 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.994,60 Euro unterstellt hat, wodurch sich zusammen mit den Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung der monatliche gezahlte Gesamtbetrag von 2.374,10 Euro ergibt.
Bereits mit Schreiben vom 24.06.2009 hatte die Beklagte zu 2) indes infrage gestellt, dass der Verdienstausfallschaden des Klägers unter Annahme eines abgeschlossenen Studiums der Wirtschaftspsychologie berechnet werden kann.
Insoweit hat sie ausgeführt, dass ausweislich der ihr vorliegenden Zeugnisse Zweifel daran bestünden, dass ein solches Studium den Neigungen des Klägers entsprochen und dass dieser die harten Auswahlkriterien eines entsprechenden Studienganges (Numerus Clausus von 1,5 mit einer Ablehnungsquote von 80 % der Studienbewerber) erfüllt hätte.
Lediglich im Interesse einer damals noch angestrebten einvernehmliche Regulierung hat sich die Beklagte zu 2) bereit erklärt, monatliche Zahlungen in der genannten Höhe zu leisten, wobei der Fokus weniger auf einen bestimmten Studiengang gelegt werden solle, sondern eher die Festlegung eines akzeptablen monatlichen Betrages.
Wenngleich daher die Beklagte zu 2) außergerichtlich bereit gewesen ist, im Interesse einer Einigung die an den Kläger zu erbringenden Leistungen an der Höhe des Nettoverdienstes eines Wirtschaftspsychologen zu orientieren, hat sie deutlich zu verstehen gegeben, dass sie sich dadurch nicht an die Vorgabe des Klägers binden will, wonach dieser ohne das Unfallereignis im Berufsfeld eines Wirtschaftspsychologen tätig geworden wäre.
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