Steht die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz zunächst davon ab, ob auf der einen oder anderen Seite ein
unabwendbares Ereignis vorliegt,
§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVG.
Im vorliegenden Fall hat keine Partei den Unabwendbarkeitsnachweis führen können.
Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der
Unfall unvermeidbar gewesen wäre.
Besteht kein Haftungsausschluss gemäß § 17 Abs. 3 StVG, so hängt im Verhältnis der Parteien zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.
Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.
Stoßen - wie im vorliegenden Fall - Fahrzeuge im Kreuzungsbereich zusammen, so spricht die Lebenserfahrung dafür, dass dies auf einer Unaufmerksamkeit des wartepflichtigen Fahrers zurückzuführen ist. Der Vorfahrtberechtigte soll nach dem Sinn der Vorfahrtregelung grundsätzlich das Vertrauen auf die Vorfahrt haben, während vom Wartepflichtigen verlangt wird, dass er mit Misstrauen an die Kreuzung heranfährt und im Zweifel zu warten hat.
Zwar besteht der Grundsatz, dass auch bei „halber Vorfahrt“ nach der Regel „rechts vor links“ der Wartepflichtige alleine haftet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Umstände vorliegen, die für den Vorfahrtberechtigten die Möglichkeit einer Vorfahrtverletzung nahe legen.
Im vorliegenden Fall bewertete das Gericht das Mitverschulden des Vorfahrtberechtigten mit 1/5.