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Neuwagenkauf: Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Nachlieferung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Auch bei einem „Stückkauf“ (hier: eines konkreten Neuwagens) ist eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung grundsätzlich möglich, sofern es sich um Sachen handelt, die einer vertretbaren Sache wirtschaftlich entsprechen und das Leistungsinteresse des Käufers zufrieden stellen.

Der Verkäufer hat den Nachweis zu führen, dass die Nachlieferung ihm im Verhältnis zur Nachbesserung unzumutbar ist.

Bei der Bestimmung der Unzumutbarkeit sind insbesondere der Wert der Sache im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.

Im konkreten Fall ist die Nachlieferung eines mangelfreien Neuwagens jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Kostenaufwand hierfür 30% über dem Kostenaufwand für die Nachbesserung des gelieferten mangelhaften Neuwagens liegt (sog. „interner Kostenvergleich“).

Hierzu führte das Gericht aus:

Ausgangspunkt der Überlegungen zur Unzumutbarkeit muss § 251 BGB n.F. sein, der unverändert § 251 BGB a.F. übernommen hat. § 251 Abs. 2 BGB spricht von „unverhältnismäßigen Aufwendungen“, § 439 Abs. 3 BGB von „unverhältnismäßigen Kosten“, weshalb schon nach dem Wortlaut davon auszugehen ist, dass der grundsätzliche Maßstab der Gleiche sein dürfte.

Für § 251 Abs. 2 BGB a.F. hatte sich in der Rechtsprechung grundsätzlich - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls - eine „Faustformel“ von 30% entwickelt.

Im Hinblick darauf, dass insoweit eine Änderung des Schuldrechts nicht erfolgt ist, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass von der „Faustformel“ Abstriche zu machen sind.

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