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Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Buchstaben-Zahlen-Kombination als Fahrzeugkennzeichen?
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
§ 8 FZV verleiht keinen subjektiven Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Buchstaben-Zahlen-Kombination als Fahrzeugkennzeichen.
§ 8 FZV verleiht keinen subjektiven Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zuteilung eines bestimmten Fahrzeugkennzeichens.
Der Halter eines Fahrzeugs hat keinen Anspruch auf Übertragung des Kennzeichens, das seinem Fahrzeug zugeteilt ist, auf ein anderes seiner Fahrzeuge. Er hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Übertragung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Wird ein Fahrzeug abgemeldet und zugleich die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens auf ein Fahrzeug des gleichen Halters beantragt, richtet sich dieser Vorgang grundsätzlich nach § 8 FZV. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 FZV teilt die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Die Zuteilung der Erkennungsnummer regelt die Anlage 2 zu § 8 FZV.
Weder § 8 FZV noch der Anlage 2 zu § 8 FZV lässt sich ein subjektives Recht auf Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens entnehmen. Dies gilt sowohl für den Fall der erstmaligen Zuteilung eines Kennzeichens als auch für den Fall, dass ein Fahrzeug - wie hier abgemeldet wird und das Kennzeichen einem neu anzumeldenden Fahrzeug zugeteilt werden soll.
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