Ist es zu nach einer privaten Geburtstagsfeier zu einer Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad (2,56 Promille) gekommen, ohne dass hierdurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden, so kann bei einem einmaligen schwerwiegenden Alkoholmissbrauch eines bisher in jeder Hinsicht nach Straf- und Verkehrszentralregister unbescholtenen Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr das Fahrverbot entfallen. Denn als Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr bedürfte es nicht der Erinnerung des Betroffenen an sein Fehlverhalten durch ein Fahrverbot.
LG Gießen, 11.11.2020 - Az: 3 Ns - 106 Js 28645/19
ECLI:DE:LGGIESS:2020:1111.3NS106JS28645.19.00
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