Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfällt, wenn dem Geschädigten, der neben dem nur der Freizeitgestaltung dienenden beschädigten Motorrad einen PKW hat, der Einsatz seines Zweitwagens möglich und zumutbar war.
Auch wenn der Geschädigte sein Motorrad als sein Hauptfahrzeug ansieht, das von ihm bei jeder Gelegenheit und so weit möglich wetterunabhängig benutzt wird, er faktisch seinen gesamten Mobilitätsbedarf und sämtliche Urlaubsfahrten mit diesem Fahrzeug bestreitet, ergibt sich aus Rechtsgründen nichts anderes.
Die Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung beruht letztlich auf der Erwägung, dass der auf einen Mietwagen verzichtende vorsichtige und sparsame Eigentümer nicht schlechter gestellt werden soll als derjenige, der einen Ersatz-PKW anmietet.
Kraftfahrzeuge garantieren individuelle Mobilität, die Verfügbarkeit des Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens ist geeignet, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeinen Sinn zu fördern, sind also grundsätzlich von einer zentralen Bedeutung für die eigene Lebenshaltung des geschädigten Eigentümers. Daher stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann.
Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Gegenstandes als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen, zu ersetzen ist.
Auch wenn der Geschädigte sein Motorrad als sein Hauptfahrzeug ansieht, das von ihm bei jeder Gelegenheit und so weit möglich wetterunabhängig benutzt wird, er faktisch seinen gesamten Mobilitätsbedarf und sämtliche Urlaubsfahrten mit diesem Fahrzeug bestreitet, ergibt sich aus Rechtsgründen nichts anderes.
Die Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung beruht letztlich auf der Erwägung, dass der auf einen Mietwagen verzichtende vorsichtige und sparsame Eigentümer nicht schlechter gestellt werden soll als derjenige, der einen Ersatz-PKW anmietet.
Kraftfahrzeuge garantieren individuelle Mobilität, die Verfügbarkeit des Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens ist geeignet, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeinen Sinn zu fördern, sind also grundsätzlich von einer zentralen Bedeutung für die eigene Lebenshaltung des geschädigten Eigentümers. Daher stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann.
Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Gegenstandes als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen, zu ersetzen ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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