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Vorschaden und die Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die Ehefrau des Klägers hatte das Klägerfahrzeug am 07.05.2010 rechts an der Straße in Fahrtrichtung geparkt. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug fuhr an dem Klägerfahrzeug vorbei und fuhr an der linken Seite gegen das Klägerfahrzeug.

Der Kläger holte nach dem Unfall ein Schadensgutachten vom 11.05.2010 ein, in dem der Fahrzeugschaden mit 2.500,00 Euro (Wiederbeschaffungswert in Höhe von 4.650,00 Euro abzüglich Restwert in Höhe von 2.150,00 Euro) angegeben wurde.

Das Klägerfahrzeug hatte im März 2008 einen Vorschaden an der linken Fahrzeugseite und im November 2009 einen weiteren Vorschaden an der linken Fahrzeugseite erlitten.

Der Kläger trägt vor, die streitgegenständlichen und aus dem Schadensgutachten vom 11.05.2010 ersichtlichen Schäden seien ausschließlich durch den Verkehrsunfall vom 07.05.2010 verursacht worden.

Der in dem Bereich der hinteren linken Tür und der vorderen linken Tür im November 2009 verursachte Vorschaden sei ordnungsgemäß beseitigt worden. Mit Schriftsatz vom 20.06.2011 trägt der Kläger weiter vor, der streitgegenständliche Schadensfall habe mindestens 80 % der Schäden verursacht, die mit der Klage geltend gemacht würden.

Soweit Altschäden vorhanden gewesen seien, würden diese vom Reparaturwert allenfalls 20 % des geltend gemachten Schadens ausmachen.

Mit Schriftsatz vom 13.07.2011 trägt der Kläger ferner vor, das Gutachten des Sachverständigen vom 27.03.2008 weise einen Nettoschaden von 894,15 Euro aus, das Gutachten vom 16.11.2009 einen Nettoreparaturschaden in Höhe von 1.289,77 Euro, sodass aus beiden Schadensfällen Nettoreparaturkosten in der Größenordnung von 2.183,92 Euro zur Debatte stünden.

Demgegenüber würden die Reparaturkosten aus dem streitgegenständlichen Schadensfall gemäß dem Gutachten des Sachverständigen vom 07.05.2010 4.505,91 Euro betragen, sodass damit eine Differenz von 2.321,99 Euro bestehe, um die der streitgegenständliche Schaden die bereits vorliegenden Vorschäden in jedem Fall übersteige.

Die Beklagte trägt vor, der Vorschaden decke das streitgegenständliche Schadensbild vollständig ab und sei nicht ordnungsgemäß repariert worden.


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