Der Träger der Straßenbaulast verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er einen in einem desolaten und „vor sich selbst warnenden“ Zustand befindlichen, für den öffentlichen Verkehr aber freigegebenen
Fußgängerüberweg auf einem Mittelstreifen einer Straße über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht instand setzt.
Ein Überweg in einem solchen Zustand entspricht nicht einem „regelmäßigen Verkehrsbedürfnis“, wobei dem nicht entgegensteht, dass dieser von einem sorgfältigen Fußgänger bereits bei flüchtigem Hinsehen ohne weiteres bemerkt werden kann.