Gemäß
§ 69a Abs. 5 Satz 1 StGB beginnt die Sperre mit der Rechtskraft des Urteils. Nach § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB wird in die Frist die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, indem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten.
Diese Anrechnungsregelung war vorliegend nicht direkt anwendbar, weil dem Verurteilten mangels einer
Fahrerlaubnis diese nicht vorläufig entzogen worden war.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob auch bei der Berechnung der Dauer einer isolierten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in analoger Anwendung von § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB eine Verkürzung der Sperrfrist um die Zeit geboten ist, die zwischen der Anordnung der Sperre und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung verstrichen ist.
Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur hält § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB auf Fälle der isolierten Sperre nicht für entsprechend anwendbar.
Dieser Meinung schließt sich die Kammer an und verweist zur Begründung ihrer Ansicht auf die überzeugende Argumentation des OLG Nürnberg, 31.10.1986 - Az: Ws 824/86.