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Betätigung der Fernbedienung einer Parkplatzschranke aus einem Kfz heraus

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 sind Nachbarn. Sie wohnen in einer Wohnanlage, deren Parkplatz durch eine Schranke vom übrigen Verkehrsraum abgetrennt ist. Diese Schranke lässt sich mittels einer Fernbedienung öffnen und schließen. Ist die Schranke durch Betätigung der Fernbedienung in Bewegung geraten, so ist ein Gegensteuern durch nochmaliges Drücken der Fernbedienung nicht möglich. Erst wenn die Schranke komplett geöffnet oder geschlossen ist, kann ein neuer Befehl gegeben werden.

Am 19.12.2013 wollte der Kläger mit seinem Pkw den Parkplatz verlassen und betätigte daher die Fernbedienung zur Öffnung der Schranke. In unmittelbar zeitlicher Nähe wollten die Beklagten zu 1 und 2 auf den Parkplatz auffahren. Die Beklagte zu 1 fuhr den Wagen und hielt noch vor dem Parkplatz an, um die Beklagte zu 2 aussteigen zu lassen. Diese betätigte die Fernbedienung, packte die Einkäufe zusammen und ging zur Wohnung, wobei sie die Fernbedienung in das Seitenfach ihrer Handtasche steckte.

Ohne dass der Kläger bereits den Schrankenbereich verlassen hatte schloss sich die Schranke erneut. Der Balken der Schranke schlug dabei auf die Motorhaube des klägerischen Pkw und beschädigte diesen. Kurz darauf bog die Beklagte zu 1 mit ihrem Wagen um die Kurve und half dabei, die Schranke manuell wieder anzuheben.

Der Kläger behauptet, die Position der Schranke sei nur dann einsehbar, wenn man direkt davor stehe. Die Beklagte zu 2 habe die Fernbedienung der Schranke jedoch ohne Sichtkontakt betätigt. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten neben der Hecke des Gebäudes geparkt, von wo aus die Schranke nicht einsehbar sei. Durch die Betätigung der Fernbedienung sei somit die geöffnete Schranke wieder geschlossen worden, als der Wagen des Klägers genau unter der Schranke her fuhr. Durch das Aufschlagen der Schranke sei der Wagen beschädigt worden und zur Reparatur seien 758,71 € (netto) erforderlich. Nachdem die Beklagte zu 1 um die Ecke gefahren kam und ausgestiegen sei, habe die Ehefrau des Klägers diese zur Rede gestellt, wie sie einfach die Fernbedienung drücken könne. Die Beklagte zu 1 habe daraufhin gesagt, dass sie dies gewesen sei.

Die Beklagten behaupten, sie hätten den Wagen in Höhe der Container vor dem Haus geparkt. Von dort könne man erkennen, wenn die Schranke geöffnet sei. Die Beklagte zu 2 habe die Fernbedienung erst betätigt, nachdem sie sich vergewissert habe, dass die Schranke unten -nämlich nicht zu sehen- war. Sie habe die Schranke dann auch hochfahren gesehen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 7, 18 StVG zu.

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Hont Péter HetényiDr. Rochus SchmitzAlexandra Klimatos

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